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Amtsgericht Schwerin HRB 7770
H.I.A.T. gGmbH. Schwerin. Hagenower Str. 73. 19061 Schwerin.Die Gesellschafterversammlung vom xx.xx.xx hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in den §§ 1 Abs. 1 sowie 2 .Gegenstand des Unternehmens) und 4 .Stammkapital) und mit ihr die Erhöhung des Stammkapitals um 25.000.00 EUR zum Zwecke der Verschmelzung mit der IFM Institut für Multimediatechnik gGmbH .Amtsgericht Schwerin. HRB 8771) beschlossen. Geschäftsanschrift: Hagenower Str. 73. 19061 Schwerin. Neuer Unternehmensgegenstand: Zweck der Gesellschaft ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung. Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch eigene Forschungstätigkeit im Bereich der Wasserstoff-Energietechnik bzw. der Wasserstoff- und Brennstoffzellentechnologie sowie der Informationstechnik bzw. der Multimediatechnik in Form von Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen und Forschungsvorhaben. Vergabe und Übernahme von Forschungsaufträgen . Stammkapital jetzt: 56.500.00 EUR. Bestellt als Geschäftsführer: Kalkbrenner. Stefan. Wismar. *xx.xx.xx. einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis. im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Nicht mehr Geschäftsführer: Möller. Stephan. Wismar. *xx.xx.xx. Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom xx.xx.xx sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom jeweils selben Tage mit der IFM Institut für Multimediatechnik gGmbH mit Sitz in Wismar .Amtsgericht Schwerin. HRB 8771) verschmolzen. Als nicht eingetragen: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist. wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag. an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers. dessen Gläubiger sie sind. nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt. ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden. Sicherheit zu leisten. soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu. wenn sie glaubhaft machen. dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
Veränderungen 09.11.2010
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