Volksbank Ahlhorn-Großenkneten eG

Amtsgericht Oldenburg GnR 140007
Volksbank Ahlhorn-Großenkneten eG. Großenkneten .Wildeshauser Str. 8. 26209 Kirchhatten). Die Generalversammlung vom xx.xx.xx hat die Änderung des Statuts in § 1 .Firma und Sitz) und mit ihr die Änderung der Firma sowie die Sitzverlegung nach Kirchhatten beschlossen. Ferner hat die Generalversammlung eine Änderung des Statuts in § 40 .Beschränkte Nachschusspflicht) und mit ihr eine Änderung der Haftsumme beschlossen. Die Generalversammlung hat außerdem eine Änderung des Statuts in § 2 .Zweck und Gegenstand). § 6 .Übertragung des Geschäftsguthabens). § 9 .Ausschluss). § 10 .Auseinandersetzung). § 11 .Rechte der Mitglieder). § 15 .Vertretung). § 18 .Zusammensetzung und Dienstverhältnis des Vorstands). § 22 .Aufgaben und Pflichten des Aufsichtsrats). § 23 .Gemeinsame Sitzungen von Vorstand und Aufsichtsrat). § 24 .Zusammensetzung und Wahl des Aufsichtsrats). § 25 .Konstituierung. Beschlussfassung). § 26 .Ausübung der Mitgliedsrechte). § 28 .Einberufung und Tagesordnung). § 35 .Versammlungsniederschrift). § 42 .Jahresabschluss und Lagebericht) sowie in § 46 .Bekanntmachungen) beschlossen. Neue Firma: VR Bank Oldenburg Land West eG. Die Nachschusspflicht der Mitglieder ist auf die Haftsumme beschränkt. Die Haftsumme beträgt 400.00 EUR. wobei diese nur für den ersten Geschäftsanteil gelten soll; durch die Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen tritt eine Erhöhung der Haftsumme nicht ein. Als weitere Vorstandsmitglieder bestellt: Oldewurtel. Richard Cassen. Wiefelstede. *xx.xx.xx; Rosenbohm. Gerd Martin. Hatten-Munderloh. *xx.xx.xx. Die Genossenschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom xx.xx.xx sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Generalversammlung vom xx.xx.xx und der Generalversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom xx.xx.xx mit der Raiffeisenbank Hatten-Wardenburg eG mit Sitz in Kirchhatten .AG Oldenburg. GnR 452) verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist. wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag. an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechträgers. dessen Gläubiger sie sind. nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt. ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden. Sicherheit zu leisten. soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu. wenn sie glaubhaft machen. dass durch die Verschmelzung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.
Veränderungen 28.08.2007
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