GOES Gesellschaft für die Organisation der Entsorgung von Sonderabfällen mbH

Amtsgericht Kiel HRB 1720 NM
GOES Gesellschaft für die Organisation der Entsorgung von Sonderabfällen mbH. Neumünster.Saalestraße 8. 24539 Neumünster). Durch Beschlüsse der Gesellschafterversammlungen vom xx.xx.xx und xx.xx.xx ist der Gesellschaftsvertrag umfangreich geändert und neu gefaßt. insbesondere in § 3 .Gegenstand) und § 6 .Stammkapital). Gegenstand: .1) Die Gesellschaft ist die zentrale Stelle für die Organisation der Entsorgung von gefährlichen Abfällen in Schleswig-Holstein und übernimmt hoheitliche Aufgaben gemäß § 11 des Landesabfallwirtschaftsgesetzes des Landes Schleswig-Holstein in der jeweils gültigen Fassung - LAbfWG - und der dazu ergangenen Verordnungen und Erlasse. Sie verfolgt die Ziele des § 11 LAbfWG. Zu den Aufgaben gehören insbesondere: a) die zentrale Erfassung. die Kontrolle und die Lenkung der Entsorgungsvorgänge von Abfällen. b) die Beratung von Erzeugern und Entsorgern über Möglichkeiten der Vermeidung. Verwertung und sonstigen Entsorgung von Abfällen. c) der Nachweis von geeigneten Entsorgungsmöglichkeiten für gefährliche Abfälle im Rahmen des § 11 Abs. 5 Satz 2 und 3 LAbfWG. d) die Durchführung des Entsorgungsnachweisverfahrens gemäß der Verordnung über Verwertungs- und Beseitigungsnachweise .Nachweisverordnung - NachwV -) in der jeweils gültigen Fassung. e) die Auswertung der gemäß Buchstabe a) erfaßten Abfalldaten und Erarbeitung der Grundlagen für die Aufstellung der vom Land Schleswig-Holstein zu erstellenden Abfallentsorgungspläne. f) die Erteilung von Zustimmungen und Genehmigungen .Notifizierung) sowie die Erhebung von Einwänden nach der Verordnung .EWG) Nr. 259/93 des Rates vom 1. Februar 1993 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der. in die und aus der Europäischen Gemeinschaft .ABl. Nr. L 30 S. 1. ber. ABl. 1994 Nr. L 18 S. 38). g) die Genehmigungen nach § 49 Abs. 1 KrW/AbfG und die Durchführung der Transportgenehmigungsverordnung vom 10. September 1996 .BGBl. I S. 1411. ber. BGBl. 1997 I S. 2861). zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Juli 2006 .BGBl I S. 2199. ber. S. 2208).
Veränderungen 19.02.2007
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