Wohnungsbaugenossenschaft Erzgebirge eG

Amtsgericht Chemnitz GnR 408
Wohnungsbaugenossenschaft Erzgebirge eG. Annaberg-Buchholz .Barbara-Uthmann-Ring 162. 09456 Annaberg-Buchholz). Die Generalversammlung vom xx.xx.xx hat die Änderung der §§ 2 .Gegenstand der Genossenschaft). 5 .Eintrittsgeld). 11 .Ausschluss eines Mitgliedes). 12 .Auseinandersetzung). 13 .Rechts der Mitglieder). 17 .Geschäftsanteile und Geschäftsguthaben). 22 .Leitung und Vertretung der Genossenschaft). 23 .Sorgfaltspflicht des Vorstandes). 24 .Aufsichtsrat). 27 .Sitzungen des Aufsichtsrates). 33 .Leitung der Vertreterversammlung und Beschlussfassung). 37 .Geschäftsjahr und Aufstellung des Jahresabschlusses).43 .Prüfung) der Satzung beschlossen. Neuer Gegenstand: Die Genossenschaft kann Bauten in allen Rechts- und Nutzungsformen bewirtschaften. errichten. erwerben. veräußern und betreuen. Sie kann alle im Bereich der Wohnungswirtschaft. des Städtebaus und der Infrastruktur anfallenden Aufgaben übernehmen. Hierzugehören Gemeinschaftsanlagen und Folgeeinrichtungen. Läden und Räume für Gewerbebetriebe. soziale. wirtschaftliche und kulturelle Einrichtung und Dienstleistungen. Beteiligungen sind zulässig. Ausgeschieden: Vorstand: Horn. Jürgen. Mildenau. *xx.xx.xx. Die Gemeinnützige Wohnungsgenossenschaft Lauter/Sachs. e.G. mit dem Sitz in Lauter .Amtsgericht Chemnitz GnR 373) ist auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom xx.xx.xx und des Beschlusses ihrer Generalversammlung vom xx.xx.xx sowie des Beschlusses der Vertreterversammlung der übernehmenden Genossenschaft vom xx.xx.xx mit der Genossenschaft verschmolzen.Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträgern ist. wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag. an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechträgers. dessen Gläubiger sie sind. nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt. ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden. Sicherheit zu leisten. soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu. wenn sie glaubhaft machen. dass durch die Verschmelzung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.
Veränderungen 07.09.2005
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